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Baumfällgenehmigung breisgau-hochschwarzwald — wann fällen?

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Baumfällgenehmigung breisgau-hochschwarzwald — wann fällen?

Baumfällgenehmigung in breisgau-hochschwarzwald — wann darf ich meinen Baum fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Vom 1. März bis 30. September gilt bundesweit ein Fällverbot für Bäume und Hecken
  • Kommunale Baumschutzsatzungen können zusätzliche Genehmigungspflichten vorsehen
  • Ausnahmen bestehen bei Gefahr für Personen, kranken Bäumen oder behördlicher Genehmigung

Wer kennt das nicht: Der Baum im Garten ist zu groß geworden, die Hecke wächst über die Grundstücksgrenze, oder ein Ast droht auf das Dach zu fallen. Wer in breisgau-hochschwarzwald und ähnlich strukturierten Regionen lebt, muss sich allerdings fragen: Darf ich den Baum überhaupt fällen? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab — Jahreszeit, Baumgröße und kommunale Regelungen spielen eine Rolle.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Das ist die erste und entscheidende Frage. Die Antwort hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde ab. Viele Kommunen in breisgau-hochschwarzwald und Umgebung schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang — oft ab 80 bis 150 Zentimeter. Für solche geschützten Bäume benötigen Sie zwingend eine Genehmigung. Kleinere Bäume können häufig ohne Genehmigung gefällt werden, müssen aber trotzdem das Fällverbot beachten. Erkundigen Sie sich beim Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde nach den genauen Regelungen vor Ort.

Die wichtigste Frist im Jahr: Das Fällverbot von März bis September

Unabhängig von einer Baumschutzsatzung gilt bundesweit ein wichtiges Verbot: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Bäume, Sträucher und Hecken zu fällen oder zu roden. Dieses Fällverbot schützt Vögel, Insekten und andere Tiere während ihrer Brut- und Aufzuchtzeit. Auch in breisgau-hochschwarzwald gilt diese Regelung ohne Ausnahme. Das bedeutet: Selbst wenn Ihr Baum nicht durch eine Satzung geschützt ist, können Sie ihn in dieser Zeit nicht fällen. Geplant fällen dürfen Sie daher nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt allerdings Ausnahmen vom strikten Fällverbot. Besteht eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen — etwa weil der Baum durch Sturm beschädigt wurde oder umzustürzen droht —, ist eine sofortige Fällung möglich. Auch kranke oder befallene Bäume dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden. In solchen Fällen sollten Sie die Maßnahme dokumentieren und ggf. Ihre zuständige Behörde informieren. Besonders wichtig: Nutzen Sie Notfälle nicht leichtfertig als Ausrede. Die Behörden prüfen solche Angaben kritisch und können Strafen verhängen, wenn sich herausstellt, dass der Notfall erfunden war.

Den Antrag stellen: So funktioniert es

Für die geplante Fällung eines geschützten Baumes benötigen Sie einen förmlichen Antrag. Reichen Sie diesen beim Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde ein — in breisgau-hochschwarzwald variiert die zuständige Behörde je nach Ort. Der Antrag sollte enthalten: eine Begründung für die Fällung, Fotos des Baumes und einen Lageplan. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. Rechnen Sie mit dieser Frist, wenn Sie den Baum zu einem bestimmten Zeitpunkt entfernen möchten. Eine frühzeitige Antragstellung ist daher ratsam.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld nach dem Landesnaturschutzgesetz. Die Strafen können erheblich ausfallen. Oft wird zusätzlich eine Ersatzpflanzung angeordnet — Sie müssen also neue Bäume pflanzen. In breisgau-hochschwarzwald und ähnlichen Regionen können Behörden auch Ordnungsgelder festsetzen, die ins Geld gehen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und der Art des Verstoßes ab. Lohnt sich also nicht: Fragen Sie vorher nach Erlaubnis.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich einen Baum fällen, der auf meinem Privatgrundstück steht?
Ja, aber nur, wenn kein Schutz durch Satzung besteht und die Jahreszeiten-Regelung beachtet wird. Geschützte Bäume benötigen immer eine Genehmigung, auch auf privaten Grundstücken.

Was ist mit Obstbäumen und Gehölzen im Garten?
Auch diese fallen unter das Fällverbot von März bis September, wenn sie nicht älter als 15 Jahre sind und nicht in einer Baumschule stehen. Kleine Obstbäume sind oft ausgenommen — fragen Sie beim Amt nach.

Kann ich gegen eine Ablehnung meines Antrags Einspruch erheben?
Ja, Sie haben das Recht, gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einzureichen. Nutzen Sie dieses Recht, wenn Sie die Entscheidung für fehlerhaft halten.

Halten Sie sich an die Regeln — so sparen Sie sich Ärger und Strafen. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie frühzeitig das zuständige Amt in Ihrer Gemeinde. In breisgau-hochschwarzwald finden Sie kompetente Ansprechpartner, die Sie beraten.

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